Der BFH hat seine Rechtsprechung ergänzt. Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten.
Der Steuergesetzgeber hat eine rechtsprechungsdurchbrechende entsprechend der bisherigen finanzamtlichen Auffassung Typisierung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland eingeführt. Es gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 2.000 € bei einer Unterkunft im Ausland.
Der Steuergesetzgeber hat eine Sonderregelung erlassen. Beitragszahlungen an Gewerkschaften sind als Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag stets zu berücksichtigen.
Der Steuergesetzgeber hat den Kilometersatz von 0,30 €/km auf sodann 0,38 €/km angehoben. Dies gilt auch für Aufwendungen für Familienheimfahrten als Betriebsausgabe.
Der gesetzliche Mindestlohn ist angehoben worden: (1) Seit dem 01.01.2026 in Höhe von (brutto) 13,90 €/Std und (2) ab dem 01.01.2027 in Höhe von (brutto) 14,60 €/Std.
Der BFH musste eine Rechtsprechungsänderung vornehmen. (1) Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger (geldwerter Vorteil) neben dem geldwerten Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten.
Der BFH hat klargestellt, dass ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis nur dann Arbeitslohn darstellen kann, wenn dieser Preis dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Die Finanzverwaltung hat ergangene Rechtsprechung und inhaltliche Neufassungen hinsichtlich der Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung
Der BFH hat die Gewährung des persönlichen Freibetrags für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden (= wirksamer Erbverzicht) Elternteils geklärt.
Der BFH hat entschieden, dass auch ein Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung (Familienheimbefreiung) umfasst ist.
Das FG Münster hat abgeleitet, dass eine mittelbare Nutzungsüberlassung – durch Zwischenschaltung einer anderen Person – die Anwendung einer gesetzlichen Rückausnahme ausschließt, weil keine direkte Überlassung des Grundstücks durch den Gesellschafter an die Gesellschaft gegeben ist.
Der BFH hat erstmals entschieden, dass die „7b-Sonderabschreibung“ nur für eine „neue bisher nicht vorhandene“ Wohnung anzuwenden ist. Das Merkmal „neu“ ist beim Abriss einer bestehenden Mietwohnung und einem Ersatzneubau nicht gegeben.
Der BFH hat die Voraussetzung „herrschendes Unternehmen“ konkretisiert. (1) Eine grunderwerbsteuerliche Personengruppentheorie ohne gemeinschaftliche Rechtsform ist abzulehnen.
Der BFH hat bestätigend entschieden, dass bei der Ausgliederung zur Aufnahme auf einen bestehenden Rechtsträger die fünfjährige Vorbehaltensfrist eingehalten sein muss.
Der BFH hat grundsätzlich die Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringung von Kommanditanteilen in eine (Vorrats-)GmbH für möglich erachtet.
Der BFH hat über die Beratung entschieden. Sonstige Rücklagen sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagenkonto erfasst sind. Darunter fallen nicht nur Gewinn-, sondern auch Kapitalrücklagen.
Die Finanzverwaltung hat sich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze geäußert: (1) Übertragungen vor dem 17.04.2025: Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar.
Der BFH hat die Ermessensausübung hinsichtlich der Schätzungsmethode von Besteuerungsgrundlagen konkretisiert. In der Regel ist der (a) innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum (b) äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen. Dabei muss das Finanzamt bzw.