Der BFH hat erklärt, dass die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung von stillen Reserven im Anwendungsbereich des „6b-Veräußerungsgewinns“ durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts bei der übe
Der BFH hat zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung ergänzend entschieden, dass bei der erforderlichen Prüfung sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die Erschütterungsprüfung bedarf somit einer Abwägung verschiedenster Umstände.
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten wird ausgedehnt. Die Aufwendungen sind mit 80 %, höchstens 4.800 € je Kind, im Kalenderjahr als Sonderausgaben absetzbar.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass die sog. Personengruppentheorie auch in den Fällen Anwendung findet, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht.
Die Einkünfte als (typisch) stiller Beteiligter im Rahmen der Kapitaleinkünfte sind so gestaltbar, dass ein „eingefrorener“ 25%iger Einkommensteuersatz dauerhaft zur Anwendung kommt.
Der Steuergesetzgeber hat einen Ausschluss der Differenzbesteuerung gesetzlich aufgenommen. Zukünftig ist die Differenzbesteuerung auch ausgeschlossen „in den Fällen des Abs. 2“, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangehenden Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewendet ist.
Der Schwellenwert ist angehoben worden. Eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt nun erst, wenn die Zahllast im vorigen Kalenderjahr mehr als 9.000 € betragen hat.
Der Steuergesetzgeber hat den ermäßigten Steuersatz (7 %) für Lieferungen, für innergemeinschaftliche Erwerbe und für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken eingeführt.
Der Gesetzgeber hat die Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege umgesetzt. Die Aufbewahrungsfrist wird von bisher zehn Jahren auf acht Jahre herabgesetzt. Auch die Aufbewahrungsfrist für das „Doppel von Rechnungen “ wird von zehn auf acht Jahre reduziert.
Der Steuergesetzgeber wird den Umfang der elektronischen Datenübermittlung ausweiten. Hinzutreten werden unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagespiegel und das diesem zugrundeliegenden Anlageverzeichnis.
Bisher wird bei ertragsteuerfreien (begünstigten, kleinen) Photovoltaikanlagen bei der objektbezogenen Kapazitätsleistungsgrenze (= Eintragung im MStR) unterschieden zwischen: (a) Einfamilienhaus und Gewerbeeinheit bis zu 30 kWp gegenüber (b) Zwei-/Mehrfamilienhaus und Mehr-Nutzungseinheitenobjek
Die Finanzverwaltung hat Antworten geliefert. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den (1) Kassenbeleg der Apotheke bzw.
Der BFH hat entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzungabzulehnen ist, wenn eine Kapitalgesellschaft (Gewerbesteuersubjekt) ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums – Vertragsformulierung: „zu Beginn des 31.12.“ – veräußer