Vergessenes steuerliches Einlagenkonto: Der Umweg über die Vermeidung eines Sonderausweises
BFH vom 25.02.2025, VIII R 41/23; Rechtsprechungsaufhebung: FG München vom 24.10.2023, 6 K 2838/20, EFG 2024, 319, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat über die Beratung entschieden. Sonstige Rücklagen sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagenkonto erfasst sind. Darunter fallen nicht nur Gewinn-, sondern auch Kapitalrücklagen. Eine vom Sonderausweis anzunehmende „Einlage der Anteilseigner“ setzt nicht voraus, dass diese Einlagen im steuerlichen Einlagenkonto erfasst sind.