„7b-Sonderabschreibung“: Anwendungsablehnung bei Ersatzneubauten
BFH vom 12.08.2025, IX R 24/24; Rechtsprechungsbestätigung: FG Köln vom 12.09.2024, 1 K 2206/21, EFG 2025, 401, rkr.
Inhalt
Der BFH hat erstmals entschieden, dass die „7b-Sonderabschreibung“ nur für eine „neue bisher nicht vorhandene“ Wohnung anzuwenden ist. Das Merkmal „neu“ ist beim Abriss einer bestehenden Mietwohnung und einem Ersatzneubau nicht gegeben. Ein „Wohnraumtausch“ kann nur traditionell linear mit der Gebäude-AfA abgeschrieben werden.