Der BFH hat die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio den Kosten der privaten Lebensführung (Lebensführungskosten ) zugeordnet. Solche Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb keine außergewöhnlichen Belastungen.
Der BFH hat erklärt: Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin grunderwerb-steuerrechtlich gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehe
Der BFH hat abgrenzend entschieden, dass die bloße tatsächliche Möglichkeit des Gesell-schafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft - hier: Wohnimmobilie - auch privat nutzen zu können - hier: zu Wohnzwecken -, für sich genommen beim Gesellschafter
Das FG Köln hat erstmals entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus-gelöst wird, wenn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verzicht auf eine Berufsunfähig-keitsrente bei Übernahme der Rückdeckungsversicherung durchgeführt wird.
Das FG München hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Präparate (Nahrungsergänzungsmittel), die keine Arzneimittel sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.
Der VIII. BFH-Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, dass Verluste, die sich bei den „17ner Einkünften“ nicht auswirken, gleichwohl als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können.
Es liegen zwei unterschiedliche finanzgerichtliche Ergebnisse vor. (1) Das FG Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben ursprünglich steuer-pflichtiger Photovoltaikanlagen auch noch in der EÜR 2022 abzugsfähig sind, auch wenn sie erst im Jahr 2022 abfließen.
Der BFH hat ergänzend bei der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung entschieden, dass Entgelte für Teilnahmen an besonderen Förderprogrammen zum Tierwohl, die nach den gesetzlichen Anforderungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung bezahlt werden, Bestandteil der Ausg
Der EuGH hat ergänzt, dass ein Vorsteuerabzug für eine konzerninterne Kostenverrechnung an eine Tochtergesellschaft, die selbstständiger vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, besteht, soweit der getragene Kostenanteil tatsächlich den empfangenen Dienstleistungen für die ei
Der BFH hat zur Abgrenzung zwischen einem (a) Eigenkapitalkonto gegenüber einem (b) Gesellschafterdarlehenskonto Aussagen ergänzender Art veröffentlicht.
Der BFH hat die Anwendung einer Gewinnhinzurechnung bei einem weiteren Anwendungsfall ausgeschlossen. Der gesetzlich verankerte Anwendungsausschluss betrifft das „Wiederaufleben der Haftung “.
Der BFH hat klargestellt, dass auch eine kapitalabweichende Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft – bei Erfüllung des Fremdvergleichs – steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen ist.
Der Steuergesetzgeber stellt die Vorrangigkeit des elektronischen Mitteilungsverfahrens für die Mitteilung des Behinderungsgrades und des Pflegegrades in den Vordergrund.
Vom Steuergesetzgeber wird die Nachweispflicht auf die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen der Heimunterbringung ausgedehnt.
Für den Abzug von außergewöhnlicher Belastung wird eine besondere Zahlungsverpflichtung gesetzlich eingeführt: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen ) ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung a
Der Steuergesetzgeber führt eine Fälligkeitsfiktion ein: „Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer […], die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, als fällig.“
Bisher hat der BFH für den Fall der mittelbaren mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung entschieden, dass die bilanziellen Grundsätze der Betriebsaufspaltung, d. h. „Eigenbetriebsvermögen“ Vorrang haben vor dem Ausweis als Sonderbetriebsvermögen.
Die Finanzverwaltung hat einen Nichtanwendungserlass hinsichtlich der Auslegungsfrage bei der Abfärbetheorie veröffentlicht. Die enge Auslegung des Wortlauts durch die BFH-Rechtsprechung ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.