Der Steuergesetzgeber hat die Wertgrenze von bisher 45.000 € auf sodann 50.000 € heraufgesetzt. Damit sind weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften erreicht.
Die Finanzverwaltung hat eine neue Nichtbeanstandungsregel veröffentlicht: „Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogen
Für den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist die Bereitstellung zum Datenabruf geregelt worden. Statt ausschließlich schriftlicher Zustellung ist die digitale Bereitstellung möglich.
Die Finanzverwaltung hat in einem aktualisierten Anwendungsschreiben grundlegende Ände-rungen für die steuerrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen rund um die Themen (1) Ladestrom und (2) Ladevorrichtungen mit zahlreichen praxisrelevanten Neuerungen veröffentlicht.
Der BFH hat seine Rechtsprechung ergänzt: Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzep
Bisher vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, der private Stromverbrauch bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) stellt keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine unschädliche Sachentnahme des produzierten Stroms dar. Grundsätzlich ist damit eine „7g-Förderung“ möglich.
Der BFH hat erklärt, wenn ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, erhält, fehlt es an der für die Annahme au
Der Steuergesetzgeber hat die Einschränkung der Tarifglättung bei Land- und Forstwirten ergänzt. Die Einschränkung gilt nunmehr auch bei einem Verlustrücktrag aus dem vorletzten Veranlagungszeitraum in dem Betrachtungszeitraum zur Tarifglättung.
Der BFH hat eine verdeckte Gewinnausschüttung abgelehnt: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung, liegt keine vGA vor, wenn die Pensionszusage aus bet
Der BFH hat die beiden Grundsatzurteile bestätigt: (1) Zur Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers kommt es nicht allein aufgrund der finanziellen Beteiligung und damit der Teilhabe an den Unternehmensgewinnen und Vermögensmehrungen.
Die Regeln für Grundstücksteile von untergeordnetem Wert sind neu gefasst worden. Nunmehr gibt es eine (1) Größengrenze von „nicht mehr als 30 Quadratmeter“ oder eine (2) starre Wertgrenze „nicht mehr als 40.000 €“.
Der Steuergesetzgeber hat die elektronische Bescheidbekanntgabe durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Regelfall ausgestaltet, in dem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft ist.
Der Steuergesetzgeber hat die Senkung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, außer der Abgabe von Getränken, dauerhaft wieder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zugeführt.
Der Steuergesetzgeber hat die Wertgrenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke (Betriebsvermögen, Betriebsgrundstücke) von untergeordnetem Wert angehoben.
Der Steuergesetzgeber hat die Pflicht zur digitalen Bereitstellung von ermittelten und verwendeten Daten mittels Vor- und Nebensystemen ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem einheitlichen Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Einkünfte werden durch Einführung der Anrechnungsmethode künftig der deutschen Besteuerung unterworfen, wobei die ausländische Steuer angerechnet wird.
Die zeitliche Befristung ist aufgehoben worden. Die Mobilitätsgrenze gilt zeitlich unbeschränkt und kann für bestimmte Steuerpflichtige neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale steuermindernd wirken.