Der III. BFH-Senat hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden.
Der BFH hat seine Auffassung bestätigt, dass verbundene Anteilsübertragungen in einer notariellen Urkunde zu einem wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang mit einheitlichem Erwerberentschluss zusammengefügt werden.
Der BFH hat entschieden, dass einem wirksamen erstmaligen Antrag das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen zur Ausübung der Option zum Teileinkünfteverfahren in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen ist.
Der BFH hat erklärt, dass eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegeben ist, wenn die Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich weitgehend zu 95 % steuerfreie Beteiligungseinkünfte als Einnahmen erhält.
Der Steuergesetzgeber folgt der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, indem Einzelwirtschaftsgutübertragungen zum Buchwert bei Unentgeltlichkeit zulässig sind: „Unentgeltlich zwischen dem Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben identisc
Eine Umstellung des Steuergesetzgebers erfolgt: Negative Anschaffungskosten der entstehenden GmbH-Beteiligung werden „unterdrückt“ und die Verminderung des eingebrachten Kapitals „ausgelöst“.
Die „Abschaffung der siebenjährigen Behaltensfrist“ durch den Steuergesetzgeber wird verschärft. Der Steuereffekt der „abgeschafften Behaltensfrist“ tritt nur noch ein, wenn der nachgelagerte Anteilstausch „unter Aufdeckung der stillen Reserven“ erfolgt.
Der BFH hat entschieden, dass der Begünstigungstransfer der Steuerbegünstigung (1) für Betriebsvermögen, (2) für vermieteten Wohnraum und (3) für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben voraussetzt, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt.
Der BFH hat ergänzend entschieden (Rechtsprechungsfortentwicklung), dass sich eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen im Reisegewerbe ergibt, wenn die Aneinanderreihung kurzfristiger Anmietungen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen dem Gesch
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers auch im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen können, wenn diese Aufwendungen, im Zusammenhang mit der früheren Betriebsführung (unzweifelhaft) stehen.
Für den Gesellschafter, der seinen Gewinnanteilsanspruch in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, liegt eben kein Gewinnausschüttungsbeschluss, sondern ein Einstellungsbeschluss vor.
Besondere Entgelte oder Vorteile liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge oder durch einen Dritten erstattet werden.
Die Umrechnungskurse – Euro-Referenzkurse – werden monatlich von der Finanzverwaltung bekanntgegeben und fortgeschrieben. Nunmehr ist die Liste der Umrechnungskurse für das Jahr 2024 für alle Monate vollständig vorliegend.
Der Steuergesetzgeber setzt die bisherige Verwaltungspraxis in eine gesetzliche Neuregelung um. Im Ergebnis erfolgt damit lediglich eine zeitliche Verschiebung der Besteuerung.
Der BFH hat erklärt, dass der Abschluss einer energetischen Maßnahme nicht bereits mit deren Fertigstellung vorliegt, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfüllt sei.
Die Finanzverwaltung hat mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Die Einschränkung des Verwaltungsvermögens auf überlassene Grundstücksteile mit einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit bleibt bestehen.