BFH vom 09.09.2025, VI R 7/23; Rechtsprechungsaufhebung: FG Köln vom 20.04.2023, 1 K 1234/22, nrkr.
Inhalt
Der BFH musste eine Rechtsprechungsänderung vornehmen. (1) Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger (geldwerter Vorteil) neben dem geldwerten Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten. (2) Vom Arbeitnehmer selbstgetragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.