Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung dahingehend, dass eine Teilwert-AfA auf eine betriebliche Gesellschafterforderung dem Halb-/Teilabzugsverfahren unterliegt. Die Teilwert-AfA ist im vollen Umfang einkunftsmindernd.
Die Kosten einer Due-Diligence-Prüfung sind als allgemeine Beratungskosten (dann) als vollständige Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Anteilserwerb scheitert.
Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen (auch) zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Anscheinsbeweis (= allgemeine Lebenserfahrung) diese fehlende Feststellung (= Steuerbarkeit) nicht ersetzen.
Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für eine Dienstwagenüberlassung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer diesen tatsächlich nicht nutzt.
Ob eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt, ist in einer summarischen Prüfung unterschiedlicher quantitativer Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Ist eine wesentliche Betriebserweiterung eingetreten. muss für die Ansparrücklage eine verbindliche Bestellung vorliegen.
Erwerber der Steuerklasse II (= z. B. Geschwister) können von Verfassungswegen nicht verlangen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden.
Sowohl die unverzügliche Selbstnutzung als auch die zehnjährige selbstbezogene Nutzungsfortführung führen bei Renovierungen usw. zur Überprüfung, ob die Steuerverschonung für das Familienheim zu gewähren ist. Das Finanzamt hat Anwendungsfälle veröffentlicht.
Der BFH entscheidet erneut über den Begriff „Krise“, ab welchem Zeitpunkt es für bestimmte Finanzierungshilfen (= Darlehen, Bürgschaften) zu nachträglichen Anschaffungskosten, verursacht durch das Gesellschaftsverhältnis, kommen kann.