Der BFH hat durch Rechtsprechungsänderung erklärt, dass eine zu einem späteren Stichtag fällige zinslose sonstige Kapitalforderung keine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen mangels Vermögensverschiebung auslöst.
Der BFH hat ausdrücklich erklärt, dass eine wirtschaftliche Eingliederung durch Vermietung eines Grundstücks gegeben ist, wenn dieses Grundstück für die Organgesellschaft (a) von besonderer Bedeutung als auch (b) von nur geringer Bedeutung ist.
Der BFH hat zwei Rechtsprechungsänderungen erklärt. (1) Eine zu einem späteren Stichtag fällige zinslose sonstige Kapitalforderung löst keine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen aus.
Der BFH hat erklärt, dass diese (neue) Regelung – wie gesetzlich angeordnet – erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 18.10.2024 stattfinden, anzuwenden ist.
Der EuGH hat in einem portugiesischen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf einen Sachgründungsvorgang, bei dem Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften eingebracht werden, gegen Art. 5 der Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt.
Die Finanzverwaltung hat erstmals Stellung bezogen. „Bei nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums abgeschlossenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind jedoch nur die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erbrachten Bauleistungen zu berücksichtigen;“.
Bisher hat der Steuergesetzgeber normiert, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt wurden, einbezogen werden.
Die Finanzverwaltung hat eine neue Bescheinigung „USt 1 TG“ für den Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei (a) Bauleistungen und/oder bei (b) Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben.
Bisher hat der BFH erklärt, dass die Wirtschaftsgutüberführung vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung im Sinne der anschaffungsnahen Herstellungskosten ist (Rechtsprechungsaufhebung).
Anwendung: Wenn Schenkungen - (1) Mitunternehmeranteil und (2) Sonderbetriebsvermögen - in einem gemeinsamen Vertrag vereinbart werden, kann es sich schnell ergeben, dass die Schenkungen zeitlich auseinanderfallen und sich in Folge dessen die gewollte Nutzung der Steuerbegünstigungen für Betriebs
Die Rechtsvorschrift ermöglicht die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich auch für das Training, die Validierung und die laufende Anpassung von KI-Systemen; der Begriff des automatisierten Verfahrens wird damit tatbestandlich auf KI-Systeme erstreckt.
Der Steuergesetzgeber hat eingegriffen. (1) Die gesetzliche Grundlage der nur temporären Weiteranwendungsregelung für rechtsfähige Personengesellschaften wird ersatzlos gestrichen.
Der BFH hat entschieden, dass die Gewährung von Vertrauensschutz - seit dem 01.10.2013 – nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Das FG Baden-Württemberg hat die Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns bejaht, wenn der Unternehmer die Bestätigungsabfragen der USt-IdNr. in ausreichend regelmäßigen Abständen durchgeführt hatte.
Der BFH hat folgende weitere Erkenntnisse veröffentlicht: (1) Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
Der BFH hat ergänzend erklärt: Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar.
Der Steuergesetzgeber plant die Einführung einer eigenständigen Vorschrift in Form eines zusätzlichen Straftatbestands bei Verwendung bzw. in Verkehr bringen von Kassenmanipulationssoftware. Die Strafe soll (1) eine Geldstrafe sein oder (2) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Der Steuergesetzgeber plant die Ausweitung der Ermächtigung, eine Kassennachschau durchzu-führen. Jede Finanzbehörde in deren Bezirk der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, eine Kassennachschau durchführen. Dasselbe gilt auch bei der offenen Ladenkasse.
Der Steuergesetzgeber will eine allgemeine Kassenpflicht, ab einer bestimmten Umsatzgrenze einführen. Die Unternehmen, die eine Umsatzgrenze von 100.000 € im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmergrenze im Kalenderjahr überschreiten, unterliegen dieser allgemeinen Kassenpflicht.
Eine zusätzliche Mitteilungspflicht soll bei Wechsel der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden. Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Wechsel der TSE die Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu machen.
Der Steuergesetzgeber will eine Bagatellgrenze von 30 € einführen. Bis zu diesem Gesamtbetrag muss keine steuerliche Belegausgabe mehr erfolgen. Der Anspruch des Kunden auf einen Bon bzw. eine Quittung bleibt weiterhin bestehen.
Der Steuergesetzgeber will die Belegausgabepflicht in eine Belegbereitstellungspflicht umwandeln. Dieser elektronische Beleg ist in einem standardisierten Datenformat über den Geschäftsvorfall dem Kunden bereitzustellen.