Es ist auffallend, dass es keine klarstellenden Äußerungen des Steuergesetzgebers oder der Finanzverwaltung gibt. Einen ersten Lösungsansatz stellen wir als Anwendung / Beratung vor.
Es ist auffallend, dass es keine klarstellenden Äußerungen des Steuergesetzgebers oder der Finanzverwaltung gibt. Einen ersten Lösungsansatz stellen wir als Anwendung / Beratung vor.
Eine (neue) degressive Wohngebäude-AfA ist in Form einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht worden.
Der BFH hat vier zentrale Entscheidungen getroffen. (1) Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers bleibt unverändert bestehen. (2) Innenleistungen bleiben nicht umsatzsteuerbar, auch wenn einer der Beteiligten Vorsteuerabzugsbeschränkungen unterliegt.
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es sich bei der gesetzlichen Definition des „Zusätzlichkeitserfordernisses “ um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt.
Das Niedersächsische FG hat das Zusätzlichkeitserfordernis abgelehnt, wenn anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlungen gezahlt werden.
Die Finanzverwaltung hat diese erklärende BFH-Rechtsprechung für allgemein anwendbar erklärt und die Anwendung und Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen erläutert. Dabei steht die Prüfung des Vorliegens des Hauptzwecks des Unternehmens im Vordergrund.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verschmelzung einer GmbH nur dann im Han-delsregister eingetragen werden kann, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vorliegt.
Der BFH hat klargestellt, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil 1 %-Regelung aus der Überlassung des betrieblichen Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit
Der BFH hat Kapitaleinnahmen darin erkannt, dass die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung durch den Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile veranlasst war. Die Mietminderung gilt als geldwerter Vorteil im Sinne sonstiger Bezüge aus Kapitaleinkünften.
Der BFH hat ergänzend erklärt, dass das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit als Aufstockungsbetrag der Gewährung und Anwendung der Steuerfreiheit des gesetzlichen Aufstockungsbetrages nicht entgegensteht, auch wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befinde
Das SG Landshut hat entschieden, dass ein sog. Stichentscheid in einer Pattsituation zweier zu je 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer unterschiedliche Wirkungen entfaltet.
Der Steuergesetzgeber bringt eine rechtsprechungsdurchbrechende Steuergesetzänderung ein: Der Tatbestand der fiktiven (i) Anschaffung oder (ii) Veräußerung von anteiligen Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft wird auf Gesamthandsgemeinschaften ausgedehnt.
Der Steuergesetzgeber führt eine neue Antragsfrist ein und stellt dabei auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab. „Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen.
Der Steuergesetzgeber hat gesetzlich für Klarheit gesorgt. Bis zum Ablauf der gesetzlich ausgelösten Behaltensfristen dieser speziellen Grunderwerbsteuerbefreiungen sind die genannten Fristen für verwirklichte Grundstücksübergänge in bzw. aus dem steuerlichen Gesamthandsvermögen von bzw.
Der Steuergesetzgeber versucht eine etwaige Doppelbesteuerung in bestimmten grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbskonstellationen als Missstand zu beseitigen. Mit der Neuregelung wird erstmals gesetzlich festgelegt, ab wann ein Grundstück als Vermögen einer Gesellschaft gilt.
Der III. BFH-Senat hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden.