Finanzverwaltungs-Info

Nichtbeanstandungsregel: Aufteilungsverhältnis bei Kombipreisen

BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027

Inhalt

Die Finanzverwaltung hat eine neue Nichtbeanstandungsregel veröffentlicht: „Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. Buffet, All-Inklusive-Angebote) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. “ Strenge Anforderungen an die Aufteilung eines Gesamtentgelts ist unumgänglich; Bloße Schätzungen oder pauschale Quoten ohne wirtschaftliche Grundlage sind unzulässig.