Der BFH hat Kapitaleinnahmen darin erkannt, dass die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung durch den Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile veranlasst war. Die Mietminderung gilt als geldwerter Vorteil im Sinne sonstiger Bezüge aus Kapitaleinkünften.
Der BFH hat ergänzend erklärt, dass das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit als Aufstockungsbetrag der Gewährung und Anwendung der Steuerfreiheit des gesetzlichen Aufstockungsbetrages nicht entgegensteht, auch wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befinde
Das SG Landshut hat entschieden, dass ein sog. Stichentscheid in einer Pattsituation zweier zu je 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer unterschiedliche Wirkungen entfaltet.
Der Steuergesetzgeber bringt eine rechtsprechungsdurchbrechende Steuergesetzänderung ein: Der Tatbestand der fiktiven (i) Anschaffung oder (ii) Veräußerung von anteiligen Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft wird auf Gesamthandsgemeinschaften ausgedehnt.
Der Steuergesetzgeber führt eine neue Antragsfrist ein und stellt dabei auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab. „Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen.
Der Steuergesetzgeber hat gesetzlich für Klarheit gesorgt. Bis zum Ablauf der gesetzlich ausgelösten Behaltensfristen dieser speziellen Grunderwerbsteuerbefreiungen sind die genannten Fristen für verwirklichte Grundstücksübergänge in bzw. aus dem steuerlichen Gesamthandsvermögen von bzw.
Der Steuergesetzgeber versucht eine etwaige Doppelbesteuerung in bestimmten grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbskonstellationen als Missstand zu beseitigen. Mit der Neuregelung wird erstmals gesetzlich festgelegt, ab wann ein Grundstück als Vermögen einer Gesellschaft gilt.
Der III. BFH-Senat hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden.
Der III. BFH-Senat hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht. Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden.
Der BFH hat seine Auffassung bestätigt, dass verbundene Anteilsübertragungen in einer notariellen Urkunde zu einem wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang mit einheitlichem Erwerberentschluss zusammengefügt werden.
Der BFH hat entschieden, dass einem wirksamen erstmaligen Antrag das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen zur Ausübung der Option zum Teileinkünfteverfahren in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen ist.
Der BFH hat erklärt, dass eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegeben ist, wenn die Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich weitgehend zu 95 % steuerfreie Beteiligungseinkünfte als Einnahmen erhält.
Der Steuergesetzgeber folgt der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, indem Einzelwirtschaftsgutübertragungen zum Buchwert bei Unentgeltlichkeit zulässig sind: „Unentgeltlich zwischen dem Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben identisc
Eine Umstellung des Steuergesetzgebers erfolgt: Negative Anschaffungskosten der entstehenden GmbH-Beteiligung werden „unterdrückt“ und die Verminderung des eingebrachten Kapitals „ausgelöst“.
Die „Abschaffung der siebenjährigen Behaltensfrist“ durch den Steuergesetzgeber wird verschärft. Der Steuereffekt der „abgeschafften Behaltensfrist“ tritt nur noch ein, wenn der nachgelagerte Anteilstausch „unter Aufdeckung der stillen Reserven“ erfolgt.
Der BFH hat entschieden, dass der Begünstigungstransfer der Steuerbegünstigung (1) für Betriebsvermögen, (2) für vermieteten Wohnraum und (3) für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben voraussetzt, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt.