Der BFH hat zur Abgrenzung zwischen einem (a) Eigenkapitalkonto gegenüber einem (b) Gesellschafterdarlehenskonto Aussagen ergänzender Art veröffentlicht.
Der BFH hat die Anwendung einer Gewinnhinzurechnung bei einem weiteren Anwendungsfall ausgeschlossen. Der gesetzlich verankerte Anwendungsausschluss betrifft das „Wiederaufleben der Haftung “.
Der BFH hat klargestellt, dass auch eine kapitalabweichende Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft – bei Erfüllung des Fremdvergleichs – steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen ist.
Der Steuergesetzgeber stellt die Vorrangigkeit des elektronischen Mitteilungsverfahrens für die Mitteilung des Behinderungsgrades und des Pflegegrades in den Vordergrund.
Vom Steuergesetzgeber wird die Nachweispflicht auf die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen der Heimunterbringung ausgedehnt.
Für den Abzug von außergewöhnlicher Belastung wird eine besondere Zahlungsverpflichtung gesetzlich eingeführt: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen ) ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung a
Der Steuergesetzgeber führt eine Fälligkeitsfiktion ein: „Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer […], die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, als fällig.“
Bisher hat der BFH für den Fall der mittelbaren mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung entschieden, dass die bilanziellen Grundsätze der Betriebsaufspaltung, d. h. „Eigenbetriebsvermögen“ Vorrang haben vor dem Ausweis als Sonderbetriebsvermögen.
Die Finanzverwaltung hat einen Nichtanwendungserlass hinsichtlich der Auslegungsfrage bei der Abfärbetheorie veröffentlicht. Die enge Auslegung des Wortlauts durch die BFH-Rechtsprechung ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Der BFH hat erklärt, dass die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung von stillen Reserven im Anwendungsbereich des „6b-Veräußerungsgewinns“ durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts bei der übe
Der BFH hat zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung ergänzend entschieden, dass bei der erforderlichen Prüfung sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die Erschütterungsprüfung bedarf somit einer Abwägung verschiedenster Umstände.
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten wird ausgedehnt. Die Aufwendungen sind mit 80 %, höchstens 4.800 € je Kind, im Kalenderjahr als Sonderausgaben absetzbar.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass die sog. Personengruppentheorie auch in den Fällen Anwendung findet, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht.
Die Einkünfte als (typisch) stiller Beteiligter im Rahmen der Kapitaleinkünfte sind so gestaltbar, dass ein „eingefrorener“ 25%iger Einkommensteuersatz dauerhaft zur Anwendung kommt.
Der Steuergesetzgeber hat einen Ausschluss der Differenzbesteuerung gesetzlich aufgenommen. Zukünftig ist die Differenzbesteuerung auch ausgeschlossen „in den Fällen des Abs. 2“, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangehenden Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewendet ist.
Der Schwellenwert ist angehoben worden. Eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt nun erst, wenn die Zahllast im vorigen Kalenderjahr mehr als 9.000 € betragen hat.