Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S 2284/20/10002
Inhalt
Die Finanzverwaltung hat Antworten geliefert. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den (1) Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die (2) Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den (3) Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.