Die gesetzliche Formulierung für die Möglichkeit des Nachweises einer tatsächlich kürzeren Gebäude-Nutzungsdauer ist auch auf die nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Wohngebäude sprachlich angepasst worden.
Der BFH erklärt, dass die wirksame Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts dadurch eintritt, dass der Steuerpflichtige eine (1) Eröffnungsbilanz aufstellt, eine (2) kaufmännische Buch-führung einrichtet und aufgrund von (3) Bestandsaufnahmen einen Jahresabschluss macht.
Der BFH hat die sog. Verklammerungsrechtsprechung bestätigt. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Verwendungsabsicht im Betrieb prägt die Zuordnung.
Der BFH hat den notwendigen, erforderlichen Veranlassungszusammenhang erläutert. Es gibt keinen lohnsteuerrechtlichen Fortsetzungszusammenhang bei (echten) Mitarbeiterbeteiligungen. Vielmehr tritt ein gespaltener Veranlassungszusammenhang auf.
Der BFH hat ins nationale Umsatzsteuerrecht eingeführt, wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes.
Der BFH hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten der unentgeltlichen Wertabgabe heranzuziehen sind. Diese Selbstkosten umfassen die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten und auch mittelbar zurechenbare Kosten wie beispielsweise Finanzierungsaufwendungen.
Der EuGH hat einen anderen Weg eingeschlagen. Eine Ausfallvergütung, die im Vorhinein vertraglich in einem festgelegten Geldbetrag vereinbart wurde, ist bei vorzeitiger Beendigung eines Dienstleistungsvertrags umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
Der BFH hat entschieden, dass Leistungen einer ärztlichen Praxisgemeinschaft, die zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie Personal errichtet wurde und welche nach dem Kostendeckungsprinzip tätig ist, umsatzsteuerfrei sind, sofern die Leistungen von ihren Gemeinschaf
Der BFH hat abgrenzend entschieden, dass die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge - nicht ohne weiters - zu Arbeitslohn führen muss.
Es ist auffallend, dass es keine klarstellenden Äußerungen des Steuergesetzgebers oder der Finanzverwaltung gibt. Einen ersten Lösungsansatz stellen wir als Anwendung / Beratung vor.
Es ist auffallend, dass es keine klarstellenden Äußerungen des Steuergesetzgebers oder der Finanzverwaltung gibt. Einen ersten Lösungsansatz stellen wir als Anwendung / Beratung vor.
Eine (neue) degressive Wohngebäude-AfA ist in Form einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht worden.
Der BFH hat vier zentrale Entscheidungen getroffen. (1) Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers bleibt unverändert bestehen. (2) Innenleistungen bleiben nicht umsatzsteuerbar, auch wenn einer der Beteiligten Vorsteuerabzugsbeschränkungen unterliegt.
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es sich bei der gesetzlichen Definition des „Zusätzlichkeitserfordernisses “ um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt.
Das Niedersächsische FG hat das Zusätzlichkeitserfordernis abgelehnt, wenn anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlungen gezahlt werden.
Die Finanzverwaltung hat diese erklärende BFH-Rechtsprechung für allgemein anwendbar erklärt und die Anwendung und Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen erläutert. Dabei steht die Prüfung des Vorliegens des Hauptzwecks des Unternehmens im Vordergrund.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verschmelzung einer GmbH nur dann im Han-delsregister eingetragen werden kann, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vorliegt.
Der BFH hat klargestellt, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil 1 %-Regelung aus der Überlassung des betrieblichen Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit