Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
BFH vom 16.09.2024, III R 36/22, BStBl. II 2025, 88; Rechtsprechungsaufhebung: FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022, 5 K 5101/20, EFG 2023, 273, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat ergänzende Erklärungen zu den Kosten für die Anmietung von Werbeträgern veröffentlicht. (1) Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrundeliegenden Verträge ihrem (a) wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest (b) trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. (2) Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum (gewerbesteuerliches fiktives Anlagevermögen) des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden. (3) Für die Zugehörigkeit zum (fiktiven) Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. (4) Als spezielle betriebliche Verhältnisse sind beispielsweise die (i) Häufigkeit und die (ii) Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen – austauschbaren – Werbeträgern zu beurteilen