JStG 2024: Vereinheitlichung der objektbezogenen Leistungskapazitätsgrenze ertragsteuerfreier Photovoltaikanlagen
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 05.12.2024, BGBl. I 2024, Nr. 387
Inhalt
Bisher wird bei ertragsteuerfreien (begünstigten, kleinen) Photovoltaikanlagen bei der objektbezogenen Kapazitätsleistungsgrenze (= Eintragung im MStR) unterschieden zwischen: (a) Einfamilienhaus und Gewerbeeinheit bis zu 30 kWp gegenüber (b) Zwei-/Mehrfamilienhaus und Mehr-Nutzungseinheitenobjekt mit je Einheit von 15 kWp. Jetzt beendet der Steuergesetzgeber die Unterscheidung. Ertragsteuerfrei sind „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.“