BFH vom 19.11.2024, VIII R 29/23; Rechtsprechungsaufhebung: Thüringer FG vom 11.05.2023, 4 K 401/22, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat hinsichtlich dieser Sonderbetriebseinnahme des Mitunternehmers entschieden, dass Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst sind. Diese Aufwendungen sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.