Finanzgerichts-Info

Ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs durch Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt)

FG Hamburg vom 13.11.2024, 3 K 111/21, DStR 2025, 1119, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 35/24

Inhalt

Das FG Hamburg hat entschieden, dass die gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt. Berufsgeheimnisträger können (deshalb) bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs Schwärzungen vornehmen, soweit diese erforderlich sind, um die Identität von Mandanten zu schützen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Der Berufsträger muss ggf. substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.