Mit Wirkung vom 1.1.2019 sind die ergänzenden Regelungen über die Rechnungsstellung anzuwenden, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Leistungserbringers gelten, der an den besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.
Die von der Bundesregierung eingerichtete Mindestlohnkommission hat eine zweistufige Erhöhung des bisherigen Mindestlohns in Höhe von 8,84 € auf 9,19 € ab 2019 und 9,35 € ab 2020 pro Stunde beschlossen.
Die bisherige Gleitzonen-Regelung im Rahmen der sog. Midijobs wird in den neuen Übergangsbereich geändert und mit einer höheren Entgeltspanne versehen.
Kurzfristige Beschäftigungen müssen für die Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung zwei Voraussetzungen erfüllen: (1) die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden und (2) die Beschäftigung muss von vornherein zeitlich befristet sein und darf vorgegebene Zeitgrenzen nicht über
Bisher galten für die Bewertung der geldwerten Vorteile die Sachbezugswerte für freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung nach den Sätzen per 1.1.2018.
Die Vorgaben hinsichtlich der begünstigten Auszahlungsformen für die betriebliche Altersversorgung werden nunmehr unmittelbar gesetzlich festgeschrieben.
Als Folgeänderungen zu den Tarifänderungen sind die Arbeitslohngrenzen, bei denen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintritt, anzupassen.
Die Betreiber elektronischer Marktplätze haften unter bestimmten Vorausset-zungen für die nichtentrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen eines Unter-nehmers über den bereitgestellten Marktplatz.
Eine bedeutsame umsatzsteuerrechtliche Änderung besteht darin, dass die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes verpflichtet werden, (1) Namen, (2) Anschrift und (3) weitere Daten von Unternehmern aufzuzeichnen, die den Marktplatz für Umsätze nutzen.
Körperschaftsteuerrechtlich wird die Möglichkeit einer unschädlichen variablen – aber begrenzten – Ausgleichszahlung an außenstehende Gesellschafter der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft eingeführt.