Das FG Hamburg hat zur Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten entschieden.
Eine Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Be-triebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird.
Der positive Unterschiedsbetrag für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist die Differenz zwischen der 0,03 %-Regelung und der Entfernungspauschale.
Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren.
Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei können die Büroräume im Eigentum des Gesellschafters oder aber aus eigenem Nutzungsrecht des Gesellschafters überlassen werden.
Ein zivilrechtlich wirksamer und steuerrechtlich anzuerkennender Vorab-Gewinnverwendungsbeschluss in Form einer inkongruenten Gewinnausschüttung ist akzeptabel im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen.
Laut dem IDW soll eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft verrechnet werden.
Mit Wirkung vom 1.1.2019 sind die ergänzenden Regelungen über die Rechnungsstellung anzuwenden, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Leistungserbringers gelten, der an den besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.
Die von der Bundesregierung eingerichtete Mindestlohnkommission hat eine zweistufige Erhöhung des bisherigen Mindestlohns in Höhe von 8,84 € auf 9,19 € ab 2019 und 9,35 € ab 2020 pro Stunde beschlossen.
Die bisherige Gleitzonen-Regelung im Rahmen der sog. Midijobs wird in den neuen Übergangsbereich geändert und mit einer höheren Entgeltspanne versehen.
Kurzfristige Beschäftigungen müssen für die Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung zwei Voraussetzungen erfüllen: (1) die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden und (2) die Beschäftigung muss von vornherein zeitlich befristet sein und darf vorgegebene Zeitgrenzen nicht über
Bisher galten für die Bewertung der geldwerten Vorteile die Sachbezugswerte für freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung nach den Sätzen per 1.1.2018.