Es erfolgt eine gesetzliche Verankerung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer mit nach DBA steuerfreiem Arbeitslohn.
Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den einkommensteuerbaren Ein
Es erfolgt eine Klarstellung, dass Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen.
Künftig wird der (1) Übungsleiterfreibetrag sowie der (2) Ehrenamtsfreibetrag auch für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährt, die in der Schweiz belegen ist.
Die Finanzverwaltung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen die Anwendbarkeit von Personengesellschaften als Organgesellschaft entsprechend der ergangenen BFH-Rechtsprechung umgesetzt wird.
Die Betreiber elektronischer Marktplätze haften unter bestimmten Voraus-setzungen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen eines Unternehmers über den bereitgestellten Marktplatz.
Die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes werden verpflichtet, (1) Namen, (2) Anschrift und (3) weitere Daten von Unternehmern aufzuzeichnen, die den Marktplatz für Umsätze nutzen.
Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entst
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung ist seit dem 1.1.2019 lohn- und einkommensteuerfrei als auch befreit von der Sozialversicherungspflicht.
Der BFH hatte entschieden, dass für die Zurechnungsentscheidung von Anfang einer Personengesellschaft an unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums zurückgegriffen werden kann.