Der BFH hat entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen.
Die Finanzverwaltung hat die ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Auflösung und Liquidation einer Tochter(kapital)gesellschaft ergeben, in deren Abwicklungsendvermögen sich eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Mutter(kapital)gesellschaft befindet, erört
Auch bei der Abfindung mittels Wirtschaftsgüter zur Beendigung einer Erbengemeinschaft im Rahmen derer Auseinandersetzung liegt ein Fall der unechten Realteilung vor.
Nachdem das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen im zugrundeliegenden Revisionsverfahren abgeholfen hat, war das Verfahren zum Meinungsstreit, ob es eine strenge oder eine modifizierte Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen gibt, zu be
Der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung durch Familien mit mindestens einem Kind wird von der Bundesregierung mit dem sog. Baukindergeld gefördert.
Das FG Hamburg hat zur Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten entschieden.
Eine Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Be-triebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird.
Der positive Unterschiedsbetrag für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist die Differenz zwischen der 0,03 %-Regelung und der Entfernungspauschale.
Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren.
Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei können die Büroräume im Eigentum des Gesellschafters oder aber aus eigenem Nutzungsrecht des Gesellschafters überlassen werden.
Ein zivilrechtlich wirksamer und steuerrechtlich anzuerkennender Vorab-Gewinnverwendungsbeschluss in Form einer inkongruenten Gewinnausschüttung ist akzeptabel im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen.
Laut dem IDW soll eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft verrechnet werden.