Der EuGH hat eine Gefährdung des Steueraufkommens im Anwendungsbereich der „14c-Umsatzsteuer“ bei Rechnungen ausschließlich an Endverbraucher abgelehnt.
Der BFH hat erstmalig entschieden, dass bei der Abgrenzung zwischen (i) Lieferungen gegenüber (ii) Leistungen bei sog. Werbelebensmitteln mit Verpackungen die zollrechtliche Sichtweise zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) führt.
Die Finanzverwaltung hat die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterschreitung der Lohnsummenklausel hinsichtlich der COVID-Pandemie veröffentlicht.
Erstmalig wurde finanzgerichtlich durch das FG Münster entschieden, dass die sog. Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, sodass eine Ermäßigung der Ein-kommensteuertarifierung abzulehnen sei.
Der BFH hat diese offene Anwenderfrage beantwortet: Der Kürzungsausschluss ist auch dann anzuwenden, wenn der Sondervergütung beziehende Mitunternehmer/Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Der BFH hat ein Abgrenzungsurteil veröffentlicht: Für ein Hausnotrufsystem, dass im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Das FG Köln hat zwar die Entstehung eines Vermögenswerts in Form der Rückbauforderung erkannt, den Realisationszeitpunkt dieses Vermögenswertes allerdings als aufschiebend bedingt verschoben.
Der BFH hat ein einschränkendes Verständnis veröffentlicht: Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist.
Das BSG hat die Geringfügigkeitsgrenze ausgedehnt: Die Abgabepflicht entfällt, wenn zwar ein Auftrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erteilt wird, dies aber der einzige Auftrag ist.
Der BFH hat ein einkommensteuerpflichtiges privates (Immobilien-)Veräußerungsgeschäft darin erkannt, dass ein in Vorjahren ausgezogener geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung entgeltlich an seinen geschiedenen Ehegatten in der Haltefr
Eine Gartenanlage steht außerhalb eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zu einer Bürofläche und ist somit – mangels betrieblicher Nutzung – außerhalb eines Betriebsaufgabegewinns steuerlos.
Der BFH hat hinsichtlich der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Überlassung des kom-merzialisierbaren Teils des Namenrechts einer natürlichen Person drei Grundsätze entschieden: der kommerzialisierbare Teil des Namenrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlic
Der BFH hat eine Rechtsprechungsfortführung veröffentlicht: Die Erhöhung des Betriebsaufgabegewinns durch Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten als rückwirkendes Ereignis ist auch gegeben, wenn der Betrieb erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.
Der VI. BFH-Senat hat den Abzug als außergewöhnliche Belastung für Aufwendungen für einen „behindertengerechten Umbau“ eines Gartens abgelehnt, weil es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit fehlte.
Der BFH hat im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes entschieden, dass das maßgebliche „Jahr des Rentenbeginns “ das Jahr ist, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.
Der BFH hat entschieden, dass Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag erst als einkommensteuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangen.
Der BFH hat sich wiederholt zu den Überlagerungsregeln von (i) Werbungskosten gegenüber (ii) Anschaffungskosten bei Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht geäußert. Die Vermietungstätigkeit steht dabei im Vordergrund.
Der BFH hat entschieden, dass eine Berechnungsänderung des Zinslaufs unter Ansatz des besonderen Zinslaufs für „IAB-Hinzurechnungsgewinne“ nur auf Grundlage der allgemeinen Korrekturvorschriften in Betracht kommt.
Der BFH hat die IAB-Fortführung beim Anwachsungsmodell auf den letzten Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft bestätigt. Ist der IAB mangels Investition rückgängig zu machen, erfolgt die IAB-Hinzurechnung im Abzugsjahr bei der sich mittlerweile beendeten Personengesellschaft.