Das FG Münster hat entschieden, dass die Geltung des geforderten Einstimmigkeitsprinzips unschädlich ist, wenn die Beschlüsse, bei denen Einstimmigkeit erzielt werden muss, keinen Einfluss darauf haben, dass der Organträger die Aufgabe des „Steuereinnehmers“ für die Organgesellsc
Der BFH hat anders entschieden: Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter zum Zwecke der (i) Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn de
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Die Verbuchung auf einem (i) Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) und auf einem (ii) gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto ist eine vollentgeltliche Wirtschaftsgutübertragung.
Das FG Münster hat diesen Blickwinkel herangezogen und eine Rückstellung für Mitarbeiterboni trotz arbeitsrechtlichem Freiwilligkeitsvorbehalt aufgrund tatsächlicher jahrelanger Übung akzeptiert.
Das FG Köln hat entschieden, dass auch rechtlich mitverursachte Betriebsausgaben und originäre Verwaltungskosten einer Holdinggesellschaft dem 60%igen Teilabzugsverfahren unterliegen.
Seit dem 01.01.2023 besteht die Anwendung des sog. Nullsteuersatzes, grundsätzlich auf die Lieferung von Solarmodulen, Wechselrichtern, andere wesentliche Komponenten und Speicher sowie Installation.
Der BFH hat ergänzend definiert, dass der Begriff der Rückzahlung weit auszulegen ist. Die Gleichstellung der Veräußerung mit verschiedenen Ersatztatbeständen wird genau damit erreicht.
Der BFH hat sich erstmalig geäußert: (1) Kosten der Lebensführung im Anwendungsbereich der doppelten Haushaltsführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. (2) Die finanzielle Beteiligung darf nicht erkennbar unzureichend sein.
Der BFH hat erklärt, soweit sich ein Gebäude in zwei getrennte AfA-Volumen aufteilt – hier: (i) „normale Gebäude-AfA“ gegenüber (ii) „7i-Aufwands-AfA“ – erhöhen nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten eines nachträglichen Pkw-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage de
Der EuGH hat entschieden, dass der Rechnungshinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die europäische/deutsche Vereinfachungsregel im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sei.
Das FG Münster hat die Erschütterung des Anscheinsbeweises konkretisiert: Eine Erschütterung kann nicht allein dadurch bestehen, dass ein weiteres Betriebsfahrzeug, für das (1) die 1 %-Regelung angewendet wird, für Privatfahrten zur Verfügung steht (erfolglose Erschütterung).
Der BFH hat den begehrten Vorsteuerabzug gewährt. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist ein Gesamtblick auf den (i) Entstehungsgrund und die (ii) Verwendung der bezogenen Eingangsleistung. Dieser Gesamtblickwinkel betrifft insbesondere Reparaturleistungen.
Der BFH hat entschieden, dass der Verzicht eines Chefarztes gegenüber dem Klinikträger, bei dem er als Arbeitnehmer tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, eine umsatzsteuerbare und umsatzs
Die Finanzverwaltung hatte in bestimmten Fällen den Charakter von Arbeitslohn bei der Erstattung von Parkgebühren – außerhalb von Reisenebenkosten – erkannt.
Die Finanzverwaltung hat ausführlich Stellung genommen. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung werden angewendet. Bei einem negativen Betrag handelt es sich weder um einen (i) „14c-Mehrbetrag “ noch um einen „14c-Fehlbetrag “.
Der EuGH hat eine Gefährdung des Steueraufkommens im Anwendungsbereich der „14c-Umsatzsteuer“ bei Rechnungen ausschließlich an Endverbraucher abgelehnt.
Der BFH hat erstmalig entschieden, dass bei der Abgrenzung zwischen (i) Lieferungen gegenüber (ii) Leistungen bei sog. Werbelebensmitteln mit Verpackungen die zollrechtliche Sichtweise zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) führt.
Die Finanzverwaltung hat die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterschreitung der Lohnsummenklausel hinsichtlich der COVID-Pandemie veröffentlicht.
Erstmalig wurde finanzgerichtlich durch das FG Münster entschieden, dass die sog. Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, sodass eine Ermäßigung der Ein-kommensteuertarifierung abzulehnen sei.
Der BFH hat diese offene Anwenderfrage beantwortet: Der Kürzungsausschluss ist auch dann anzuwenden, wenn der Sondervergütung beziehende Mitunternehmer/Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.