Bei Bestandsanlagen, bei denen kein Liebhabereiantrag gestellt und die positive Totalgewinnprognose zur Erfüllung der Nachweispflicht der Gewinnerzielungsabsicht gelungen ist, ist die Anwendung der neuen Steuerbefreiung zu klären.
Eine Steuerfreiheit ist für die Einnahmen und Entnahmen einer „kleinen“ Photovoltaikanlage gesetzlich aufgenommen worden. Drei Tatbestandsvoraussetzungen sind zu beachten. Die neue Steuerbefreiung gilt für Bestands- und Neu-Photovoltaikanlagen.
Unter Erfüllung von drei Voraussetzungen ist eine Steuerbefreiung für Einnahme und Entnahmen aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gesetzlich verankert worden.
Der BFH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt: Auch beim Eigenvertrieb ist der Besuch von Fachmessen keine zwingende Notwendigkeit für den dauerhaften Geschäftserfolg, sondern eher eine von mehreren Werbemaßnahmen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Anmietung von Mitarbeiter-Unterbringungen als fiktives Anlagevermögen mit Erforderlichkeit zum Geschäftserfolgt beurteilt. Die Mietaufwendungen sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigungspflichtig.
Die Finanzverwaltung hat in einem ausführlichen Anwendungsschreiben ihre Anwendungsregeln zur (i) gesetzlichen Regelung und den (ii) BFH-Grundsätzen veröffentlicht.
Das BMF hat zwei weitere Anwendungsfragen zur Inflationsausgleichsprämie beantwortet: Leistung der Inflationsausgleichsprämie von dritter Seite, beispielsweise Konzernmutter und Leistung von ausländischen Arbeitgebern an in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Das BMF und das BMJ haben am 12.04.2023 den 142 Seiten umfassenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur gesetzlichen Regelung der Arbeitszeiterfassung vorgelegt. Überblickartig werden die ersten Details vorgestellt.
Der BFH hat einen sog. Voll-Logistik-Vertrag mit prägenden und umfangreichen Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselementen kombiniert mit Gebrauchsüberlassungsvertragselementen als Vertrag eigener Art beurteilt.
Seit dem 01.01.2023 ist der sog. Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt worden. Die Finanzverwaltung hat sich zu Definitionen, Begriffsabgrenzungen und weitere Anwendungsfragen geäußert.
Der Erwerb, die Lieferung und die Installation als (i) einheitliches Leistungsbündel oder (ii) getrennte Leistungen einer Photovoltaikanlage kann sich über den Jahreswechsel 2022/2023 ergeben, indem die erste oder mehrere umsatzsteuerrechtlich relevante Handlungen bereits im Jahr 2022 (vor dem 01
Die Photovoltaikanlage und ihre (wesentlichen) Komponenten erfahren seit dem 01.01.2023 die umsatzsteuerrechtliche Neuheit des Nullsteuersatzes. Welche Anlagen bzw. Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind bei welchen Leistungsempfängern wie abzurechnen.
Ratenzahlungsvereinbarungen bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage führen bei sollversteuerten Unternehmen als Leistende zur sofortigen Entstehung der Umsatzsteuer für die jeweilige Teilleistung.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung vertreten: Danach sind optimierte Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften, die ihre land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bzw.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung veröffentlicht. Eine sog. „KöMoG-Personenhandelsgesellschaft“ ist bewertungsrechtlich weiterhin als Personengesellschaft zu beurteilen. Die Anteilsbewertung erfolgt weiterhin nach der sog.