Rechtsprechungs-Info

Ertragsteuerrechtliches Wirtschaftsgut: Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

BFH vom 12.06.2019, X R 20/17, BStBl. II 2020, 3

Inhalt

Der BFH hat hinsichtlich der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Überlassung des kom-merzialisierbaren Teils des Namenrechts einer natürlichen Person drei Grundsätze entschieden: der kommerzialisierbare Teil des Namenrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar. Der kommerzialisierbare Teil des Namenrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig. Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namenrechts kann AfA vorgenommen werden.