Der VI. BFH-Senat hat den Abzug als außergewöhnliche Belastung für Aufwendungen für einen „behindertengerechten Umbau“ eines Gartens abgelehnt, weil es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit fehlte.
Der BFH hat im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes entschieden, dass das maßgebliche „Jahr des Rentenbeginns “ das Jahr ist, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.
Der BFH hat entschieden, dass Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag erst als einkommensteuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangen.
Der BFH hat sich wiederholt zu den Überlagerungsregeln von (i) Werbungskosten gegenüber (ii) Anschaffungskosten bei Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht geäußert. Die Vermietungstätigkeit steht dabei im Vordergrund.
Der BFH hat entschieden, dass eine Berechnungsänderung des Zinslaufs unter Ansatz des besonderen Zinslaufs für „IAB-Hinzurechnungsgewinne“ nur auf Grundlage der allgemeinen Korrekturvorschriften in Betracht kommt.
Der BFH hat die IAB-Fortführung beim Anwachsungsmodell auf den letzten Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft bestätigt. Ist der IAB mangels Investition rückgängig zu machen, erfolgt die IAB-Hinzurechnung im Abzugsjahr bei der sich mittlerweile beendeten Personengesellschaft.
Der BFH hat die einschränkende Rechtsprechung hinsichtlich des Zusammenballungsprinzips bestätigt. Eine Auszahlung über drei Veranlagungszeiträume schließt eine Ausnahmeregelung prinzipiell von vornherein aus.
Das FG Nürnberg hat eine weitere teleologische Reduktion für die Grunderwerbsteuerbefreiung für Umstrukturierungen im Konzern bei einer Ausgliederung zur Aufnahme abgelehnt.
Der BFH hat für die Gesamtkaufpreisaufteilung die Schätzung anhand der Immobilienwertverordnung zugelassen. Die Wahl der Ermittlungsmethode – (i) Vergleichswertverfahren, (ii) Ertragswertverfahren oder (iii) Sachwertverfahren – ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auszuwählen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat zur Prüfung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls auf den personenbezogenen Arbeitgeberbegriff abgestellt.
Der BFH hat die Anwendung der Zuflußbesteuerung erweitert, auf den Fall, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche einzelne Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.
Die Arbeitgeber stehen vor der Frage, (i) ob und (ii) wann sie gegenüber Arbeitnehmern Mitwirkungsobliegenheiten bei bisher unverbrauchtem Urlaub zum Ausdruck bringen, damit ggf. ein Verfall bzw. im weiteren Verlauf eine Verjährung eintreten kann.
Unter Erfüllung von drei Voraussetzungen ist eine Steuerbefreiung für Einnahme und Entnahmen aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gesetzlich verankert worden.
Bei Bestandsanlagen, bei denen kein Liebhabereiantrag gestellt und die positive Totalgewinnprognose zur Erfüllung der Nachweispflicht der Gewinnerzielungsabsicht gelungen ist, ist die Anwendung der neuen Steuerbefreiung zu klären.
Eine Steuerfreiheit ist für die Einnahmen und Entnahmen einer „kleinen“ Photovoltaikanlage gesetzlich aufgenommen worden. Drei Tatbestandsvoraussetzungen sind zu beachten. Die neue Steuerbefreiung gilt für Bestands- und Neu-Photovoltaikanlagen.
Unter Erfüllung von drei Voraussetzungen ist eine Steuerbefreiung für Einnahme und Entnahmen aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gesetzlich verankert worden.
Der BFH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt: Auch beim Eigenvertrieb ist der Besuch von Fachmessen keine zwingende Notwendigkeit für den dauerhaften Geschäftserfolg, sondern eher eine von mehreren Werbemaßnahmen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Anmietung von Mitarbeiter-Unterbringungen als fiktives Anlagevermögen mit Erforderlichkeit zum Geschäftserfolgt beurteilt. Die Mietaufwendungen sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigungspflichtig.
Die Finanzverwaltung hat in einem ausführlichen Anwendungsschreiben ihre Anwendungsregeln zur (i) gesetzlichen Regelung und den (ii) BFH-Grundsätzen veröffentlicht.