BFH vom 23.02.22023, V R 38/21, BStBl. II 2023, 797; Rechtsprechungsaufhebung: FG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2021, 2 K 2211/20, EFG 2022, 446, nrkr.
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Der BFH hat erstmalig entschieden, dass bei der Abgrenzung zwischen (i) Lieferungen gegenüber (ii) Leistungen bei sog. Werbelebensmitteln mit Verpackungen die zollrechtliche Sichtweise zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) führt.