Verlustausgleichsvolumen: Erhöhung durch Einlagen trotz sog. Mehrentnahmen in Vorjahren
BFH vom 10.10.2024, IV R 10/22; Rechtsprechungsbestätigung: FG Münster vom 13.04.2022, 13 K 141/20 F, rkr.
Inhalt
Der BFH ist der Auffassung „Korrekturposten – Rückführung Mehrentnahmen“ entgegengetreten. Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren – über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus – getätigt hat und die zu keiner Gewinnhinzurechnung geführt haben.