Rechtsprechungs-Info

Kapitaleinkünfte: Abgrenzung einer typischen gegenüber einer atypisch stillen Gesellschaft

BFH vom 19.11.2024, VIII R 10/22; Rechtsprechungsaufhebung: FG Baden-Württemberg vom 01.04.2022, 5 K 1635/20, EFG 2023, 101, nrkr.

Inhalt

Der BFH hat weitere Abgrenzungsmerkmale veröffentlicht. Wenn das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung eines Kommanditisten zurückbleibt, kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis mit gewerblichen Einkünften ausgegangen werden, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Die Möglichkeit kann sich bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ergeben.