Mieterstromlieferung: Selbstständige Hauptleistung mit Vorsteuerabzug bei der Photovoltaikanlage
FG Münster vom 18.02.2025, 15 K 128/21 U, nrkr.
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Das FG Münster hat bekräftigt, dass die Lieferung von Mieterstrom eine Hauptleistung ist. Die Photovoltaikanlage wird bei umsatzsteuerpflichtiger Mieterstromlieferung für qualifizierte Ausgangsumsätze eingesetzt, sodass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.