FG Münster vom 14.06.2024, 4 K 2351/23, EFG 2024, 1646, nrkr.
Inhalt
Das FG Münster hat entschieden, dass eine Finanzbehörde bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens die Folgen der verspäteten Abgabe für das Veranlagungsverfahren und den Steuerpflichtigen sowie die Schwere des Pflichtverstoßes und dabei insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung in den Blick nehmen muss.