Der Ersatz von Bußgeldern für rechtswidriges Verhalten bei Ausübung des Arbeitsverhältnisses im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Aufwendungen für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind aktivierungs- und abschreibungspflichtig. Die Aktivierung des „Aufwandspostens“ ist unabhängig vom Eigentumsrecht. Ausschlaggebend ist das Belastungsprinzip.
Die Vorschrift für eine unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen (§ 6 Abs. 3 EStG) und die buchwertorientierte Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) sind nebeneinander anwendbar.
Durch die Steuergesetzänderung wird die Rechtsprechungsänderung des BFH „kassiert“, dass jedweder nicht „mutwillig“ geführte Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist. Diese Steuergesetzänderung schränkt die Anerkennung ein.
Die ergangene BFH-Rechtsprechung zur Zinslaufberechnung bei fehlender bzw. nicht durchgeführter Investition wird „kassiert“. Damit wechselt ab VZ 2013 die Zinslaufberechnung vom „späten“ zum „frühen“ Zinslaufbeginn.
Die Finanzverwaltung hat für die Bewertung einer steuerbilanziellen Rückstellung einen (neuen) Höchstbetrag in Anlehnung an die handelsbilanzielle Bewertung einer Rückstellung entwickelt.
Wohnungskosten können aufgeteilt werden in teilweise abzugsfähige Werbungskosten trotz Leerstand und einer anderweitigen Zuordnung, die nur einzelne Räume betrifft.
Die Gewährung des Vorsteuerabzugs unter dem Gesichtspunkt einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass die zu berichtigende Rechnung (1) falsche oder (2) unvollständige Angaben enthält, die einer Berichtigung zugänglich wären.
Es ist eine Minderung des Listenpreises für die Berechnung nach der Brutto-Listenpreismethode zuzüglich Sonderausstattung seit dem 1.1.2013 eingeführt worden.
Macht der Steuerpflichtige die Privatnutzung eines Betriebsfahrzeugs glaub-haft und weist er weiteren Betriebsfahrzeugen eine bestimmte Funktion zu, kann für diese ein Ansatz einer Privatnutzung unterbleiben.
Durch diese Ergänzung soll klargestellt, dass sowohl die „Anschaffungsnahen Herstellungskosten“ als auch die (anderen) Bewertungsvorschriften bei der Einnahmen-Überschussrechnung abzuwenden sind.
Der BFH konkretisiert noch einmal, dass die Arbeitslohnbesteuerung eines geldwerten Vorteils nur bei einer tatsächlichen Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch für die private (Mit-)Verwendung eintritt. Der Anscheinsbeweis ersetzt nicht den Überlassungsakt.
Die Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerbefreiung für Familienwohnheime ist nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen anwendbar. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, indem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute dort abspielt.
Die (umsatzsteuerrechtliche) Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist nur für Bauleistungen anzuwenden. Keine Anwendung erfahren (reine) Bauträger-Unternehmen.
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für den Neubau eines Hauses aufgrund der Anschaffung eines größeren Grundstücks sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Der Abzug der Aufwendungen für die doppelte Haushaltführung wird auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt. Eine finanzielle Beteiligung am eigenen Hausstand wird zur Voraussetzung der Anerkennung.