FG Baden-Württemberg vom 8.3.2016, 2 V 2763/15, EFG 2017, 382, rkr.; RiFG Ruby „Anmerkung“, EFG 2017, 384
Inhalt
Eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter Laufzeit ist zulässig, wenn die Kursschwankung (1) eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. (2) von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.