Steuerrechtliche Gewinnermittlung: Keine Sofortabschreibung der Kosten für eine Homepage
OFD-Verfügung Frankfurt/M. vom 22.03.2023, S 2190 A – 031 – St 214, NWB YAAAJ-41088
Inhalt
Die OFD Frankfurt hat weitere Klarstellungen und Abgrenzungen veröffentlicht. „Software“ im Sinne der wirtschaftlichen, typisierenden einjährigen Nutzungsdauer ist die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht in den Anwendungsbereich des Wahlrechts zur einjährigen Nutzungsdauertypisierung, sondern in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren.