Die Energiepreispauschale wurde – in der Regel – im September 2022 umgesetzt. Es ist zu unterscheiden zwischen: (1) Die 300 €-Energiepreispauschale für Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber unter Lohnsteuerabzug ohne Sozialabgaben ausbezahlt wird. (2) Die 300 €-Energiepreispauschale für Gewerbetreibende, die als anteilige Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Rahmen sonstiger Einkünfte ohne Gewerbesteuerpflicht mindernd wirkt.