„7g-Steuervergünstigungen“: Bestimmung des „Gewinns“
FG Baden-Württemberg vom 02.05.2023, 10 K 1873/22, NWB QAAAJ-45129, nrkr.; Revision: BFH Az. X R 14/23
Inhalt
Das FG Baden-Württemberg hat den „Gewinn“ für einen „7g-Investitionsabzugsbetrag“ anders definiert: Als „Gewinn“ ist der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.