Die Finanzverwaltung akzeptiert die neuen steuerbilanziellen Regeln für die eigenen Aufwendungen eines (Mit-) Unternehmers für „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“.
Der BFH hat als Rechtsprechungsänderung die Mindestangaben einer berichtigungsfähigen Rechnung festgelegt: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und offener Steuerausweis.
Mit Wirkung seit dem 1.1.2017 sind die Anforderungen an das Verlassen der Abgeltungsteuer mittels Antrag bei einer mindestens zu 1 % bestehenden GmbH-Beteiligung verschärft worden.
Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil gilt nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleistung.
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur 30%igen Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen dergestalt, dass diese widerruflich ist, auch wenn der Schenker dem Zuwendungsempfänger die Steuerübernahme vor dem Widerruf schriftlich - wie gesetzlich gefordert - mitgeteilt hatte.
Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers.
Der BFH führt neben der Berechnung eines „Dreijahresdurchschnittseinkommens“ auch die „Dreijahressteuerzahlungen“ als Durchschnittswerte bei der Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen ein.
Instandhaltungs- und Versicherungsaufwendungen eines Mieters oder Pächters sind seinem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, wenn er sich abweichend vom gesetzestypischen Lastenverteilungssystem vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
Die Beitragspflicht der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird für fünf Jahre ausgesetzt.
Aufgrund der Neuregelung durch das Flexirentengesetz besteht Rentenversicherungsfreiheit für Beschäftigte Altersvollrentner nur nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Übereignet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, so kann der geldwerte Vorteil hieraus mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.