Bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude ist der Anwendungsumfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten anhand des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zu beurteilen.
In seinem aktuellsten Urteil stellt der I. BFH-Senat noch einmal die Anwendungsregeln des gesetzlichen Passivierungsverbots insbesondere beim Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt dar.
Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen - Darlehen mit steigenden Zinssätzen -, ist in der (Steuer-) Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstande
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn ein Käufer die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Unternehmens mit der Verpflichtung erwirbt, diese in eine noch zu gründende Personengesellschaft einzubringen, damit diese das Unternehmen fortführt
Grundsätzlich ist die Parallelität von Pensionsauszahlungen und Vergütungen im Rahmen eines Beratervertrags für einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig.
Werden für spezielle Branchen wie beispielhaft für Taxiunternehmer von Autoherstellern geringere Listenpreise angeboten, so können diese Gegenstand der 1 %-Regelung sein.
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt in Betracht, wenn die eigenen Praxisräume (1) zu weit weg sind, (2) zu viel Betrieb aufweisen und (3) die Praxisräume zu offen sind.
Bisher war das Erbschaftsteuerrecht u. a. durch die Prüfung von schädlichem Verwaltungsvermögen geprägt. Dieses und weitere Besonderheiten sind bestehen geblieben.
Nunmehr sind entgeltliche Vorgänge, die bei der Einbringung in eine Perso-nengesellschaft benötigt werden, nur dann vorliegend, wenn die Gewährung von Gesellschaftsrechten ausgelöst wird, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nachdem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das G
Es bleibt weiterhin umstritten, ob eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung oder Einlage auch eine freigebige Zuwendung an eine andere Person auslösen kann.
Die Finanzverwaltung hat durch einen Anwendungserlass die abweichende Verteilung anhand eines Gewinnverteilungs- oder Liquidationserlösschlüssels näher erläutert.