Die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts – Schuldzinsenabzug als Werbungskosten – ist trotz Vermischung mit privaten Geldmitteln nachgewiesen bei taggleicher und betragside
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des Zehn-Tageszeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch EÜR erst im Jahr des Abflusses a
Die sog. Ersatzbeschaffungsrücklage hat grundsätzlich eine einjährige Reinvestitionsfrist. Aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten nun mehrmals Verlängerungen der Reinvestitionsfristen.
Übt eine natürliche Person eine an sich nicht einkommensteuerbare sportliche Betätigung aus und erfolgt dabei eine gewerbliche Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichenGewerb
Bei der Kapitalerhöhung der „UG haftungsbeschränkt“ auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH (25.000 €), müssen in analoger Anwendung der Gründungsvoraussetzungen auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 € eingezahlt sein.
Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben und unterliegt daher nicht der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession).
Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist „nicht mitgerechnet“ wird, bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert.
Einzelfallabhängig ist zu beurteilen, ob eine nachträgliche Dachbe-grünung – (i) von Anfang an geplant oder (ii) nachträglich initiiert – sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder aktivierungspflichtige wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand darstellt.
Liefert der Unternehmer Gegenstände in Form von Lebensmitteln, und setzt der Kunde diese als Werbeartikel ein, steht das der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) nicht entgegen.
Aufgrund der gesetzlich angeordneten Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.
Der Gesetzgeber hat für Versorgungsbeziehende eine voll steuerpflichtige Energiepreispauschale angekündigt. Die Umsetzung erfolgt im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022). Dieses wird voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet.
Das OLG Brandenburg lehnt die Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses hinsichtlich des eigenmächtig, in unerlaubter Weise erhöht ausgezahltes Geschäftsführergehalt ab.
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber aus der Pflichtverletzung seiner Sorgfaltspflichten in seinen Obliegenheiten.
Werden bei einem Formwechsel einer PersGes in eine KapGes – eine Besonderheit – nicht sämtliche Anteile an der grundbesitzenden PersGes dem späteren Alleingesellschafter der KapGes zugerechnet, kann darin eine erstmalige Anteilsvereinigung vorliegen.
Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung zur sog. Ewigkeitsbetrachtung bei Anteilsübergängen an einer Kapitalgesellschaft, die an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, aufgegeben.
Die Finanzverwaltung bestätigt, dass Gesellschafter einer Immo-KapGes, die mit Ablauf des 30.06.2021 – also vor der Grundsteuerreform – als sog. Altgesellschafter zu qualifizieren sind.
Eine Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, hat kein Vorsteuerabzugsrecht für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen Gewährung einer Beteiligung in die Tochtergesellschaften einlegt.
Auf „ZAG-Geldkarten“ eingezahlte Beträge stellen – bei Erfüllung der Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – einen Sachbezug dar, welcher mit 30 % der 37b-Pauschalierung unterworfen werden kann.
Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keineAltersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerrechtlich abziehbar g