Die Finanzverwaltung hat die Anwendungsschreiben zur Beantwortung von Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen (IAB) an die ergangene BFH-Rechtsprechung aktualisiert. Ergänzend wurden die gesetzlichen Regelungen des JStG 2020 inhaltlich eingearbeitet.
Der X. BFH-Senat und der VIII. BFH-Senat kamen zu dem gemeinsamen Ergebnis, dass neben dem Abflussstichtag auch das Fälligkeitserfordernis in der sog. kurzen Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – sog. Zehn-Tageszeitraum – liegen müssen.
Die Finanzverwaltung hat die finanzamtlichen Anwendungsregeln der Ausnahmen zum Ausschließlichkeitsgebot in Form der – Stromlieferung und Mitvermietungsfälle – veröffentlicht.
Die Übernahme von Telekommunikationskosten als steuerfreies Werkzeuggeld ist finanzamtlich abgelehnt; pauschale Kostenübernahme und arbeitgeberseitige Kostenerstattungen müssen geprüft werden, ob lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Die Finanzverwaltung akzeptiert in verschiedensten Anwendungsfällen die Verlustabzugsfähigkeit aus einer Übungsleitertätigkeit und bietet dabei sogar ein Auswahlwahlrecht bei mehreren nebeneinander ausgeübten Übungsleitertätigkeiten an.
Die Finanzverwaltung erlaubt einen Methodenwechsel bei der Pkw-Lohnversteuerung auch nach Ablauf des Kalenderjahres vor Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.
ESwird ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der (i) privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der (ii) Finanzverwaltung und den (iii) Arbeitgebern eingeführt.
Die Finanzverwaltung hat in einem ausführlichen Anwendungsschreiben die (i) sachlichen Anwendungsregeln und (ii) Vereinfachungsregelungen veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung hat sich zu einigen durch die Gesetzesänderungen aufgekommene Problematiken positioniert: (i) Definition des Gesamtumsatzes und dessen Berechnungsschema und (ii) Vorsteuerabzug in einer Wechselsituation.
Die Finanzverwaltung wendet diese beiden Rechtsprechungsgrundsätze an. Der Wechsel der Verwendung eines Gegenstandes von umsatzsteuerpflichtigen zu umsatzsteuerbefreiten Ausgangsumsätzen ist ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung.
Die Finanzverwaltung hat ihre Anwendungsauffassung veröffentlicht, weil der deutsche Steuergesetzgeber in Form des Vorrangs von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen “ vor einer Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel Gebrauch gemacht hat.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechungsentwicklung an. Auf eine einmalige bereits erbrachte Leistung gegen bloße Ratenzahlung ist weder (i) die Umsatzsteuerentstehung für Teilleistungen noch die (ii) Uneinbringlichkeit mit Umsatzsteuerberichtigung anwendbar.