Das BMF hat zwei weitere Anwendungsfragen zur Inflationsausgleichsprämie beantwortet: Leistung der Inflationsausgleichsprämie von dritter Seite, beispielsweise Konzernmutter und Leistung von ausländischen Arbeitgebern an in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Das BMF und das BMJ haben am 12.04.2023 den 142 Seiten umfassenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur gesetzlichen Regelung der Arbeitszeiterfassung vorgelegt. Überblickartig werden die ersten Details vorgestellt.
Der BFH hat einen sog. Voll-Logistik-Vertrag mit prägenden und umfangreichen Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselementen kombiniert mit Gebrauchsüberlassungsvertragselementen als Vertrag eigener Art beurteilt.
Seit dem 01.01.2023 ist der sog. Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt worden. Die Finanzverwaltung hat sich zu Definitionen, Begriffsabgrenzungen und weitere Anwendungsfragen geäußert.
Der Erwerb, die Lieferung und die Installation als (i) einheitliches Leistungsbündel oder (ii) getrennte Leistungen einer Photovoltaikanlage kann sich über den Jahreswechsel 2022/2023 ergeben, indem die erste oder mehrere umsatzsteuerrechtlich relevante Handlungen bereits im Jahr 2022 (vor dem 01
Die Photovoltaikanlage und ihre (wesentlichen) Komponenten erfahren seit dem 01.01.2023 die umsatzsteuerrechtliche Neuheit des Nullsteuersatzes. Welche Anlagen bzw. Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind bei welchen Leistungsempfängern wie abzurechnen.
Ratenzahlungsvereinbarungen bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage führen bei sollversteuerten Unternehmen als Leistende zur sofortigen Entstehung der Umsatzsteuer für die jeweilige Teilleistung.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung vertreten: Danach sind optimierte Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften, die ihre land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bzw.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung veröffentlicht. Eine sog. „KöMoG-Personenhandelsgesellschaft“ ist bewertungsrechtlich weiterhin als Personengesellschaft zu beurteilen. Die Anteilsbewertung erfolgt weiterhin nach der sog.
Der BFH hat der Finanzverwaltung widersprochen. Soweit das Gesetz von einem „herrschenden Unternehmen“ spricht, ist zunächst das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen gemeint.
Der BFH hat entschieden, dass ein Immobilientausch im Rahmen von Vorbehaltsnießbrauchsverhältnissen steuerrechtlich akzeptabel ist, sodass der Nießbraucher seine AfA-Befugnis auch an einem Folgeobjekt (Surrogationsobjekt) geltend machen kann (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).
Der BFH hat entschieden, dass ein sog. Vergleichsgrundstück auch in einem gekauften Grundstück bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen kann.
Der BFH hat entschieden, dass für eine (gemischte) verdeckte Einlage der Zeitpunkt maßgebend ist, der das Verpflichtungsgeschäft auslöst. Die Bewertung erfolgt im Zeitpunkt der Zuführung des einlagefähigen Vorteils, d. h. die Anteilsübertragung auf die Kapitalgesellschaft.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass bei einer Aufwärtsverschmelzung nach dem Veran-lassungsprinzip die Grunderwerbsteuer der Vermögensübertragung zuzuordnen ist.
Der BFH hat die Voraussetzungen zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung eines Quotennießbrauchs an einer vermögensverwaltenden Vermietung-Personengesellschaft „festgezurrt“. Entscheidend ist, wer das Nutzungsüberlassungsverhältnis „im Außenverhältnis“ beherrscht.
Der BFH hat – in Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung – eine Besteuerung einer schadensersatz-rechtlichen Rückabwicklung genauso wie Sonderwerbungskosten in Form von Prozesskosten abgelehnt.