Das FG Köln hat entschieden, dass das Nutzungsentgelt für eine Parkmöglichkeit essenziell ist und damit unabhängig des Zahlungsgrundes - freiwillig oder verpflichtend - eine Minderung des Nutzungsvorteils ausgelöst wird.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass Sachzuwendungen eines Unternehmens an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, nicht zur Anwendung der 30%igen „37b-Pauschalsteuer“ führt.
Das FG Münster hat ein vertragliches Privatnutzungsverbot negiert und aufgrund des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines betrieblichen Pkws eine vGA erkannt und bewertet.
Das BSG hat in drei Verfahren entschieden, dass die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung die Sozialversicherungspflicht bestimmt hat.
Das FG Hamburg hat erstmals entschieden, dass Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit (Lockdown) keinen Leistungsaustausch gegen Entgelt abbildet, wenn das Fitnessstudio keine Ersatzleistungen anbietet. Der Charakter einer Anzahlung kann vorliegen.
Der BFH hat entschieden, dass ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister der Widerspruch gegen eine Gutschrift gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger erfolgen muss.
Der BFH hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen aufgrund eines Leistungsbezugs während der Durchschnittssatzbesteuerung ist, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit der Regelbesteuerung unterliegt (Vorsteuerabzugsve
Der BFH hat eine Rechtsprechungspräzision veröffentlicht: Auch beim EUSt-Vorsteuerabzugsrecht ist es erforderlich, dass neben der (i) Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand auch die (ii) Einfuhrkosten in die Kostenelemente des auszuführenden Ausgangsumsatzes einfließen, sodass ein direk
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag ein Bestandteil des Gewerbeertrages im Anwendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung sein können.
Das FG Hamburg hat entschieden, dass eine Vorab-Entnahme der Finanzierungsschulden kein Entgelt für die Übertragung des Wirtschaftsguts darstellt. Es erfolgt eine Buchwert-Einzelwirtschaftsgutübertragung.
Der BFH hat entschieden, dass der gewerbesteuerrechtliche Kürzungsausschluss auch dann anzuwenden ist, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies betrifft sämtliche Mitunternehmervergütungen als Sonderbetriebseinnahme.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten (i) amtsärztlichen Gutachtens oder einer (ii) ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnlich
Der BFH hat entschieden, dass neben dem tatsächlichen (i) Abfluss, d. h. Zahlung, auch die (ii) Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb des Zehn-Tageszeitraums zwingend vorliegen muss. Nur in diesen Fällen ist die Anwendung der wirtschaftlichen Zuordnung, d. h.
Der BFH hatte in seiner jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufwendungen zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte als sofort abziehbare Werbungskosten bei Vermietungseinkünften angesehen.
Die Finanzverwaltung hat zur Abzugsfähigkeit der Aufwendung für das häusliche Arbeiten bei mehreren (i) betrieblichen oder (ii) beruflichen Tätigkeiten nebeneinander Stellung genommen.
Der BFH hat den – zeitlich befristeten – Zuwendungsnießbrauch an minder- und volljährige Kinder steuerrechtlich akzeptiert, solange kein missbräuchliches „Hin-und-Her-Vermieten“ stattfindet.
Der BFH hat entschieden, dass als Voraussetzung des Betriebsausgabenabzugs nicht üblicherweise der Betrieb von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss, wenn sich das Gästehaus am Betriebssitz befindet.
Der BFH hat einen anderen Gestaltungsweg für steuerrechtlich akzeptabel erachtet: Die zeitlich befristete Übertragung der Vermietungseinkünfte durch unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch ist steuerrechtlich zulässig, wenn dem Zuwendenden (Nießbrauchsbesteller) von der Verlagerung der Einkunftsquel
Der BFH hat den befristeten unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder steuerrechtlich anerkannt, wenn die Verlagerung der Vermietungseinkünfte der Erfüllung der Unterhaltspflicht dient oder aus freiwilligen Beweggründen gewährt wird.