Das BMF hat zur Abgrenzung zwischen einer Berichtigung einer fehlerhaften Steuererklärung und einer strafbefreienden Selbstanzeige einen aktualisierten Anwendungserlass veröffentlicht.
Sowohl die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht als auch die neue Höhe des Verspätungszuschlages wirken mit der Abgabeverpflichtung der Steuererklärung für den VZ 2018.
Bei Kapital- und Personengesellschaften kann ein Vorababschlag als Wertabschlag berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Praxis bestanden Probleme hinsichtlich des Eintritts einer mehrfachen Gebührenerhebung oder einer von einem nicht örtlich zuständigen Finanzamt und unklarer örtlicher Zuständigkeiten erlassenen verbindlichen Auskunft, deren Bindungswirkung zweifelhaft war.
Die Finanzverwaltung akzeptiert die neuen steuerbilanziellen Regeln für die eigenen Aufwendungen eines (Mit-) Unternehmers für „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“.
Der BFH hat als Rechtsprechungsänderung die Mindestangaben einer berichtigungsfähigen Rechnung festgelegt: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und offener Steuerausweis.
Mit Wirkung seit dem 1.1.2017 sind die Anforderungen an das Verlassen der Abgeltungsteuer mittels Antrag bei einer mindestens zu 1 % bestehenden GmbH-Beteiligung verschärft worden.