FG Niedersachsen vom 27.10.2021, 14 K 239/18, openJur 2022, 5677, rkr.
Inhalt
Die Finanzverwaltung hatte in bestimmten Fällen den Charakter von Arbeitslohn bei der Erstattung von Parkgebühren – außerhalb von Reisenebenkosten – erkannt.
Das FG Niedersachsen hat diese Auffassung bestätigt. Die Kostenerstattung für Parkgebühren des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer stellt steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es stellen sich Anwendungs- und Abgrenzungsfragen.