Nachträgliche Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkünfteerzielung dienende Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehe-gatten stand, gemeinsam „aus einem Topf“ finanzieren, können als (nachträgliche) Werbungskosten des früheren „Eigentümer-Ehegatten“ abgezogen werden.
Die Aufwendungen für Einbaumöbel sind jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen. Dieses gilt auch für die einzelnen Bestandteile einer Einbauküche, obwohl die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestellt sind.
Ein Lohnsteuerermäßigungsantrag kann für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre gestellt werden. Die Gültigkeit wurde auf Änderungen des Freibetrags angepasst.
Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende (GmbH-) Beteiligung zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen worden ist.
Sobald in einem Ausschüttungsbeschluss eine durch Gesetz abweichende Fälligkeit des Auszahlungszeitpunkts bestimmt wird oder dies durch Sat-zungsregelung zulässig ist, greift diese gesetzliche Neuregelung.
Um eine Entschädigung handelt es sich nur dann, wenn die bisherige Grund-lage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.
Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar.
Bei der Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft tritt die Abfärbewirkung nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr ein Gewinnanteil als Mitunternehmer zugewiesen ist.
Entgegen der Verwaltungsauffassung ist ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht deshalb zu versagen, weil er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies dem „erkennbarem Zweck dient, die sich aus dem Prüfungsfeststellungen ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren“.
Kommt es im Stadium der Insolvenzreife trotz zivilrechtlich wirksam vereinbarter Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger zu Zinszahlungen und Tilgung, so liegt nach Auffassung des BGH ein Verstoß gegen die rechtsgeschäftliche Auszahlungssperre vor.
Handelsrechtlich wird klargestellt, dass Anschaffungspreisminderungen abzusetzen sind, wenn diese, dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.