Aufgrund der aktuell ergangenen BFH-Rechtsprechung sind Abfindungsklauseln für Pensionszusagen bei Kapitalgesellschaften gegenüber Geschäftsführern zu überprüfen.
Die Finanzverwaltung hat die Umsetzung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation für sog. Wiederverkäufer veröffentlicht.
Mit der Neuregelung wird die Teilfreistellung, resultierend aus einer Teilbesteuerung der Erträge des Investmentfonds, als zertifizierter Altersvorsorgevertrag generell ausgeschlossen.
Die „30%ige 37b-Pauschalsteuer“ enthält für die Bewertung der getätigten Zuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die lohnsteuerrechtliche Bewertung.
Die Steuergesetzänderung ist eine rechtsprechungskassierende Einführung, dass die Änderung der Steuerfestsetzung beim anfangenden Erwerb ein rückwirkendes Ereignis für nachfolgende Erwerbe darstellt.
Die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei beschränkt Steuerpflichtigen wird auf das inländische zu versteuernden Einkommen ohne Progressionsvorbehalt beschränkt.
Die Fiktionen bei Zuteilung von Aktien durch Aktiengesellschaften an ihre Anteilseigner, so dass ein Ertrag und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen sind, werden auf ausländische ausgebende Körperschaften beschränkt (sog. vereinfachte Abwicklung der Kapitalmaßnahmen).
Die nachschüssige Rentenauszahlung eines verstorbenen Rentenempfängers wird im Sterbemonat noch dem Verstorbenen zur Besteuerung – als sog. lex specialis – zugeordnet.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen, die den Charakter der Versorgungsleistungen erfüllen, ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden.
Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt prüft nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag für Familienunternehmen und dessen Höhe.
Das Feststellungsverfahren für Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und Schulden wird ausgeweitet, indem zukünftig auch Werte des Betriebsvermögens einer ausländischen Betriebsstätte gesondert festzustellen sind.
Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Besteuerung von natürlichen Personen hinsichtlich des Einkommens und Vermögens richtet sich nach dem sog. Wohnsitzfinanzamt.
Die Finanzverwaltung hat weitere Sonderregelungen, d. h. angemessene Verlängerungen der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten als Auswirkungen der sog. Corona-Krise, veröffentlicht.