Die Finanzverwaltung hat mit einem Anwendungserlass die steuerbilanziellen Regeln in der Gewinnermittlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung zusammengefasst veröffentlicht.
Die neue angehobene Wertgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern in Höhe von 800 € netto findet für den ARAP insoweit Anwendung, als dass ein Ausweis von ARAP bis zu dieser Wertgrenze unterbleiben kann.
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn der Metallwert festgelegte Grenzen überschreitet.
Die Finanzverwaltung hat hinsichtlich der Ortsbestimmung bei juristischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ihre Anwendungsregeln aktualisiert.
Laufen Rechnungen auf den falschen Leistungsempfänger, so ist dieser zwar bezeichnet, aber die diesbezüglichen Angaben sind offensichtlich unzutreffend und damit liegen keine berichtigungsfähigen Rechnungen (mit Rückwirkung) vor.
Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn, d. h. sonstige Bezüge, im Zeitpunkt des Zuflusses. Die Regeln von wiederkehrenden Einnahmen sind nicht anwendbar.
Unternehmer sind zukünftig in der Schweiz zur mehrwertsteuerlichen Registrierung verpflichtet, wenn die weltweit erzielten Umsätze mindestens 100.000 CHF betragen.
Steuerausfälle durch die Nutzung von ausländischen Lizenzboxsystemen sollen dadurch verhindert werden, dass Aufwendungen durch die eingeführte, neue Lizenzschranke beim Betriebsausgabenabzug eingeschränkt werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert die steuerrechtliche Auffassung, dass die Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung grundsätzlich jeweils eigene selbstständige Leistungen sind.