Ein Familienheim setzt u. a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück befindliche Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.
Durch die Aufteilung einzelner Wohnungen eines Gesamtvermietungsgebäudes in Eigentumswohnungen (EWG) kann eine Vervielfachung der anschaffungsnahen Herstellungskosten ermöglicht werden.
Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Fällen von Betriebsvorrichtungen nicht über den entschiedenen Fall hinaus an.
Stirbt ein Arbeitnehmer und hat der Ehegatte Anspruch auf das Versorgungskonto, das über Jahre im Rahmen der BAV angespart wurde, unterliegt die Einmalauszahlung an die Witwe/den Witwer der ermäßigten Tarifierung.
Um wieder in das grundsätzliche Abflussprinzip für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zurückzukehren, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen November 2015 und Dezember 2015 sowohl im Kalenderjahr 2015 beim Finanzamt abgegeben und tatsächlich bezahlt werden.
Der EuGH stellt eindeutig klar, dass es grundsätzlich keine unionsrechtliche Regelung gibt, die nur erlaubt, dass eine „juristische Person“ (Kapitalgesellschaft) als Organgesellschaft eingegliedert wird.
Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken können einkommensteuerfreie Trink-gelder sein. Dabei ist die tatsächliche Abwicklung der Trinkgelder unbeacht-lich.
Wird aufgrund einer mangelhaften Erstlieferung eine Ersatzlieferung - ohne Zahlung - im Sinne des Umtausches getätigt, liegt ein nicht umsatzsteuerbarer Umsatz vor.
Sind Zuführungen in die handelsrechtliche Kapitalrücklage fehlerhaft nicht als Zugang im steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt, wird im Schrifttum als Hilfslösung die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung diskutiert.
Die Zuordnung von Zinserträgen zu den Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder zu den Einkünften aus Kapitalvermögen richtet sich nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung der Geldanlage.