Der Steuergesetzgeber hat die Angabe der Identifikationsnummer des Ausgleichsberechtigten zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Ausgleichspflichtigen gemacht.
Der Steuergesetzgeber beseitigt die gesetzliche Regelungslücke und stellt sicher, dass die Beträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts, der umsatzsteuerbefreit ist, ist dahin auszulegen, dass er Fahrunterricht, der von einer Fahrschule u. a.
Der BFH hat bisher entschieden, dass ein späterer Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zu einer anderen AfA-Methode grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den persönlichen Anwendungsbereich der unentgeltlichen Vermögensübertragung hinsichtlich der Anwendbarkeit bei Stiftungen geklärt.
Wenn ein Einnahmen-Überschussrechner ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen hat, stellt sich die Frage, ob und wann ein Kursverlust, der sich aus einer Wechselkursänderung ergibt, als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe „Rechteübertragung“ und „Softwarenutzung“ enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu
Eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen wie unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder das „Ob“ noch das „Wie“ bzw.
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bedeutet, dass der Erbe ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit – regelmäßig einem Zeitraum von sechs Monaten – nach dem Erbfall die Selbstnutzung beginnt.
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Nettolohnvereinbarung bei Übernahme von Steuerberatungskosten aufgegeben. Nunmehr liegt darin kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche abtritt.
Im Sinne der Abwehrberatung ist es notwendig, den nachträglichen Veräußerungstatbestand für private Grundstücke bei Einbringungen in Personengesellschaften bestehender Einzelunternehmen im Auge zu behalten.
Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.
In Fällen bei denen ein Erbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Vermietungsimmobilie übertragen bekommt, bei der er weichende Erben abfinden muss, liegt ein Anwendungsfall der Teilentgeltlichkeit vor, mit der Rechtsfolge, dass auf den entgeltlich erworbenen Teil die sog.
Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils reicht es umwandlungsteuerrechtlich aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden.
Erfolgt die Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwe-cken genutzten Immobilie innerhalb der 10-jährigen Veräußerungs-frist, ist eine zwangsweise Veräußerung abzulehnen, wenn zwar die Absicht bestand ein Rückbaugebot zu erlassen, die Anordnung hierzu jedoch nicht unmit
Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem Angehörigen unentgeltlich überlassene Wohnung zeitweilig für wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit (mit-)nutzt, um einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der gemeinsa
Wird bei einer Einbringung des Geschäftsbetriebs in eine GmbH die bisherige Immobilie des umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögens vom bisherigen Einzelunternehmer in eine neue Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft übertragen, kann hierbei aufgrund einer unentgeltlichen Überlassung eine Vorsteuer
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein muss.